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Hupen, drängeln, schneiden – Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?

1. November 2018
in Auto
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Hupen, drängeln, schneiden – Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?
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Viele Fahrrad- und Autofahrer glauben, es läge bereits eine
Nötigung
vor, wenn die Dinge nicht so laufen, wie sie es sich vorstellen. Das ist nicht der Fall. Wenn etwa ein Lieferwagen die Straße rücksichtslos blockiert, kann man umgangssprachlich sagen, er nötige alle anderen zu warten, juristisch handelt es sich aber nicht um Nötigung. Auch wer hinter einem Trecker oder einem Radler hängt, wird nicht zum Schleichen genötigt.

Von Nötigung kann man dann sprechen, wenn jemand durch ein Fahrmanöver eines Dritten Angst um Leib und Leben haben muss. Rechtlich gibt es ohnehin keinen Sonderparagrafen für Nötigung im
Straßenverkehr
, juristisch gibt es nur die Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch.

Nötigung ist eine Straftat

Es handelt sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Strafbar macht sich, wer einen Dritten mit Gewalt oder durch die Drohung mit Gewalt mit Absicht zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt. Gewalt bedeutet unbedingt Schläge, es reicht, wenn bestimmte Handlungsweisen beim Opfer Furcht und Schrecken hervorrufen und der Täter so seinem Willen gehorcht. 

Einfach gesagt: Wer bei einem Streit seinen Standpunkt mit dem Schwingen eines Baseballschlägers oder eines Hammers unterstreicht, nötigt sein Gegenüber. Riskante Manöver mit einem Kraftfahrzeug stellen nun immer eine Gefahr dar – vor allem für Fußgänger und Radfahrer. Rechtlich liegt hier das Problem woanders: Nämlich in der Absicht. Im Einzelfall ist es häufig kaum zu unterscheiden, ob nur ein Missgeschick, ein Unachtsamkeit vorliegt, oder ob die Gefährdung mit Absicht herbeigeführt wurde.

Wie weist man eine böse Absicht nach?

Wer soll entscheiden, ob jemand mit Absicht auf der Autobahn eng aufgefahren ist, oder ob er nur einen Moment abgelenkt war. Oder was steckt dahinter, wenn ein abbiegender Autofahrer einen Radfahrer bedrängt. Vielleicht wollte er seine eingebildete Vorfahrt durchsetzen – das wäre Nötigung – vielleicht hat ihn aber auch nur nicht gesehen.

Bei einem kurzen, einmaligen Vorgang lässt sich diese Frage kaum entscheiden. Aber häufig geben sich Nötiger nicht mit einer Attacke zufrieden. Wer lange Zeit seinem Vorfahrer am Heck klebt und dazu noch die Lichthupe betätigt, offenbart unfreiwillig seine böse Absicht.

Genauso wie der abbiegende Autofahrer, wenn er statt abzubremsen auf die Hupe drückt, um sich durchzusetzen. An solchen Zeichen offenbart sich die Absicht. Auch wird es vor Gericht schwer, ein Missgeschick vorzutäuschen, wenn man den Kontrahenten mit Gesten oder Worten beleidigt hat.

Das Opfer muss Angst haben

Zusätzlich muss die Drohung darauf zielen, dass das Opfer sein Verhalten ändert – also die Spur freigemacht wird, ein Fußgänger nicht auf den Zebrastreifen tritt oder ein vorfahrtsberechtigter Radfahrer abbremsen muss. 

Wichtig ist zudem, dass der Bedrängte Furcht empfunden hat. Hier ist letztlich die Aussage entscheidend, weil niemand in den Kopf hineinschauen kann. Grundsätzlich sind Furcht und Angst eines bedrängten Radfahrers plausibel, Panik an Bord eines 40-Tonners, weil ein Ford Fiesta zu dicht auffährt, ist weniger glaubhaft. 

Fraglich bleibt immer die Beweislage. Die Aussage des Opfers allein kann ausreichen. Zwei widersprüchlichen Aussagen führen vor Gericht nicht unbedingt zu einem Patt – ein Richter kann dann durchaus nach Glaubwürdigkeit entscheiden. Die Gesetzeslage zum Thema Dashcams in Deutschland schützt natürlich die Täter. In anderen Ländern sind diese Kameras, die den Verkehr vor und hinter dem Fahrzeug aufnehmen, weit verbreitet. Dort lässt sich in Minuten klären, ob jemand sich auf der Autobahn aus Versehen kurz angenähert hat, oder ob er versucht hat, seinen Vordermann von der Spur zu drängen.

Strafrahmen 

Der Strafrahmen bei Nötigung reicht bis zu fünf Jahren – bei den alltäglichen Nötigungen im Verkehr wird es aber beileibe nicht ausgeschöpft. Drei Punkte werden fällig, wenn das Gericht die Nötigung bestätigt. Häufig wird ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt. In schwerer Fällen kann auch ein Fahrerlaubnisentzug angeordnet werden. Dann wird meist eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen, in der der verurteilte Täter keinen neuen Führerschein beantragen darf. Das kam jedoch eher selten vor.

 

 

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