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Finanzieller Ausgleich: EuGH urteilt über Rechte bei nicht genommenem Urlaub

6. November 2018
in Wirtschaft
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Finanzieller Ausgleich: EuGH urteilt über Rechte bei nicht genommenem Urlaub
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Das höchste EU-Gericht urteilt heute über die Rechte von Arbeitnehmern bei Urlaubsansprüchen. Dabei befassen sich die Luxemburger Richter des
Europäischen Gerichtshofs
zum einen mit der Frage, ob Erben Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbenen haben.

Zum anderen geht es darum, ob nicht genommener
Urlaub
verfällt, wenn keine Urlaubsanträge gestellt worden sind.

Hintergrund sind mehrere Fälle, die von deutschen Gerichten zur Klärung an den EuGH verwiesen worden waren (Rechtssachen C-569/16, C-570/16, C-619/16 und C-684/16). Ein wichtiger EuGH-Gutachter hatte im Mai bereits für starke Arbeitnehmerrechte plädiert. Diese Einschätzung ist für die EuGH-Richter zwar nicht bindend. Häufig folgen sie ihr aber. Über die Fälle selbst müssen letztlich die deutschen Gerichte urteilen.

Konkret geht es zum einen um die Klagen zweier Witwen. Sie fordern Ausgleichszahlungen für bezahlten Jahresurlaub, den ihre Ehemänner vor deren Tod nicht genommen hatten. Das Bundesarbeitsgericht möchte vom EuGH unter anderem wissen, ob Erben diese Zahlungen nach
EU
-Recht zustehen, obwohl das nationale Recht dies ausschließe.

Zudem geht es um zwei weitere Fälle aus
Deutschland
. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für 51 nicht genommene Urlaubstage aus zwei Jahren. Diese wurde ihm verwehrt, weil er den Urlaub trotz Aufforderung nicht beantragt habe.

Die Gerichte möchten unter anderem vom EuGH wissen, ob finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub davon abhängig gemacht werden darf, ob der Betroffene einen Urlaubsantrag gestellt hat. Zudem soll der EuGH klären, ob Arbeitgeber von ihren Angestellten verlangen dürfen, Urlaub zu beantragen, damit er nicht verfällt. Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

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