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“Polizeiruf 110”: Darf ein freigesprochener Mörder noch einmal angeklagt werden?

12. November 2018
in Kultur
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“Polizeiruf 110”: Darf ein freigesprochener Mörder noch einmal angeklagt werden?
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Lange hat kein “Polizeiruf 110” mehr so verstört wie dieser: In der aktuellen Folge “Für Janina” aus Rostock mussten die Ermittler Alexander Bukow (Charly Hübner) und Katrin König (Anneke Kim Sarnau) einen überführten Verbrecher wieder laufen lassen.

Der Familienvater Guido Wachs (Peter Trabner) hatte vor 30 Jahren ein Mädchen vergewaltigt und ermordet, dank eines DNA-Gutachtens konnte er nun überführt werden. Doch die Ermittlungen waren nutzlos: Weil der Täter bereits wegen des Mordes angeklagt und freigesprochen wurde, darf er nicht noch einmal vor Gericht gestellt werden.

Der “Polizeiruf 110” thematisiert Gesetz

Geregelt ist das in Paragraf 362 der Strafprozessordnung. Wer den “Polizeiruf 110” am Sonntag gesehen hat, wird dieses Gesetz als eine himmelschreiende Ungerechtigkeit empfunden haben. Denn es schützt in dem Film einen Mörder und Vergewaltiger.

“Ne bis in idem” bezeichnen Juristen dieses Prinzip. Die lateinische Formulierung heißt soviel wie “nicht zweimal für dieselbe Sache” und findet in den meisten westlichen Demokratien Geltung. Er gilt als Grundpfeiler des Rechtsstaates. 

Der Gedanke hinter diesem Gesetz ist es, den Bürger vor der willkürlichen Verfolgung des Staates zu schützen. Ein rechtskräftiges Urteil soll nach diesem Justizverständnis einen bestimmten Sachverhalt abschließend klären. Fortan herrscht für den ehemals Angeklagten Rechtssicherheit. So hat auch das Bundesverfassungsgesetz 1953 geurteilt: “Rechtsfriede und Rechtssicherheit sind von so zentraler Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit, dass um ihretwillen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muss.”

Nur wenige Ausnahmen

Es gibt allerdings Ausnahmen, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ermöglichen. Das gilt jedoch vor allem für schwere Fehler im Prozess selbst, also wenn eine Falschaussage oder eine unechte Urkunde den Angeklagten entlastet hat. Oder aber wenn der Freigesprochene ein glaubwürdiges Geständnis ablegt. Durch neue Ermittlungsmethoden wie Genanalyse gewonnene Beweise führen hingegen nicht zu einer Wiederaufnahme. 

Dies gilt übrigens nur in die eine Richtung. Sollten neue Beweise zugunsten eines Verurteilten gefunden werden, dann ist eine Wiederaufnahme möglich. Paragraph 359 der Strafprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass Grund für die Wiederaufnahme auch “neue Tatsachen oder Beweismittel” sein können.

Mehrere überparteiliche Anläufe im Bundestag zur Reform des Paragrafen 362 sind bisher gescheitert.So unerträglich es für Hinterbliebene von Opfern schwerer Verbrechen sein mag: Sollte ein Täter einmal rechtskräftig freigesprochen worden sein, kann er von deutschen Gerichten nicht noch einmal belangt werden.

Credit: Source link

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