Das Testament unter Ehepaaren
Beim sogenannten Berliner Testament handelt es sich um ein Testament, das zwei Eheleute gemeinsam verfassen. Darin ist geregelt, dass sie sich im Todesfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erst wenn auch der zweite Partner gestorben ist, wird ein Dritter zu dessen Erbe. Diesen haben die beiden Eheleute zu ihren Lebzeiten noch gemeinsam ausgesucht und in das Berliner Testament eingetragen. Normalerweise sind das die gemeinsamen Kinder des Paares. Vorteile: Die Partner sichern sich finanziell gegenseitig ab, das Geld bleibt in der Familie und in Patchworkfamilien können auf diese Weise auch die Stiefkinder erben.
Ein solches Testament birgt aber auch Fallstricke, besonders, wenn es nicht individuell an die aktuelle Lebenssituation angepasst wird. Normalerweise kann das Berliner Testament nach dem Tod eines Partners nicht mehr verändert werden. Es sei denn, die Eheleute haben einige Extraklauseln hineingeschrieben. Dann darf der Witwer oder die Witwe alles ändern. Man kann auch festlegen, dass sich zwar die Erbquoten ändern dürfen, nicht jedoch der Kreis der Erben.
Ein weiterer Nachteil droht durch eine hohe Erbschaftssteuer. Hinterlässt ein Paar ein beträchtliches Vermögen, so kassiert der Fiskus zweimal ab: Zuerst zahlt der länger lebende Partner Erbschaftssteuer, nach seinem Tod noch einmal die Kinder. Ein “normales” Testament ist jederzeit widerrufbar und lässt dem Verfügenden alle Freiheiten. Es muss handschriftlich verfasst werden, mit Ort, Datum und Unterschrift.
Mit einem Erbvertrag kann man bereits zu Lebzeiten verbindlich bestimmen, wer Erbe werden und etwas aus dem Nachlass erhalten soll. Landwirte und selbstständige Handwerker regeln dadurch oft die Nachfolge. Trotzdem hat der Erblasser danach das Recht, frei über sein Vermögen zu bestimmen, solange er lebt.
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